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Wissen für Inverkehrbringer.

Wer eine Supplement-Marke aufbaut, übernimmt Pflichten. Was du zum Etikett, zur Anmeldung und zu Werbeaussagen wissen musst, kurz gefasst und mit Paragraf zum Nachschlagen.

Etikett anliefern: Maße, Druck, Anlieferung.

Von uns bekommst du die Maße je Gebinde. Gestaltet wird bei dir oder deiner Agentur, gedruckt bei deiner Druckerei. Für den Inhalt des Etiketts bist du als Inverkehrbringer verantwortlich. Die fertigen Etiketten schickst du uns, und damit startet die Lieferzeit von 2 bis 4 Wochen.

Die Anzeige beim BVL.

Bevor dein Produkt in den Handel geht, zeigst du es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an, so will es § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Anzeigen heißt melden, nicht genehmigen lassen: Du reichst das Etikett ein, das BVL bestätigt den Eingang. Zuständig bist du als Inverkehrbringer, nicht wir als Abfüller. Seit dem 1. Juli 2026 läuft die Anzeige ausschließlich online über das Bundesportal und ist derzeit kostenfrei. Jedes Produkt zeigst du einzeln an, verschiedene Packungsgrößen dürfen zusammen in eine Anzeige.

Was auf das Etikett muss.

Die Lebensmittelinformationsverordnung verlangt unter anderem Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Die vollständige Liste steht in Art. 9 Abs. 1 LMIV. Die NemV verlangt nach § 4 zusätzlich: die Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel, die Namen der kennzeichnenden Nährstoff- oder Stoffkategorien, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, den Warnhinweis gegen Überschreitung, den Hinweis, dass ein Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung ist, und den Hinweis, außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern. Die Mengen der Nährstoffe stehen nach § 4 Abs. 3 NemV bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge auf dem Etikett, Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich in Prozent der Referenzwerte. Die Verzehrempfehlung legst du fest. Mindestschriftgröße für die Pflichtangaben nach Art. 13 LMIV: x-Höhe 1,2 mm, bei Verpackungen, deren größte Oberfläche unter 80 cm² liegt, 0,9 mm.

Was du über dein Produkt sagen darfst.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im EU-Register zugelassener Angaben stehen, im registernahen Wortlaut bleiben und dein Produkt die Bedingungen erfüllt. Für Pflanzenstoffe gilt eine Übergangsregel, die du im Einzelfall prüfen lässt. „Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ ist zugelassen, „Stärkt dein Immunsystem“ ist abmahnfähig. Die Regeln der Health-Claims-Verordnung gelten auch im B2B (EuGH C-19/15). Verboten: Aussagen, dass dein Produkt Krankheiten verhütet, behandelt oder heilt (Art. 7 Abs. 3 LMIV), auch über Testimonials oder „Studien zeigen“. Einzige Ausnahme sind die wenigen zugelassenen Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Art. 14 VO (EG) 1924/2006, nur im Registerwortlaut. Ob es für deinen Stoff überhaupt eine zugelassene Angabe gibt, klärst du vor dem Etikett. Für viele Stoffe gibt es keine, dann trägt das Etikett dazu keine Wirkaussage.

Analysezertifikat und Rückverfolgbarkeit.

Ein Analysezertifikat ist keine Pflicht. Aussagekräftig ist es nur mit Charge, Methode und Spezifikation. Rückverfolgbarkeit ist dagegen Pflicht für jeden Lebensmittelunternehmer, eine Stufe zurück, eine Stufe vor, so will es Art. 18 VO (EG) 178/2002. Dein Teil: festhalten, von wem du die Ware bekommst und an welche Unternehmen du sie lieferst, damit du die Angaben auf Verlangen der Behörde vorlegen kannst.

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragst du einen Anwalt für Lebensmittelrecht, die Quellen sind BVL, NemV, VO (EU) 1169/2011, VO (EG) 1924/2006 und Art. 18 VO (EG) 178/2002.

Das füllen wir für dich ab.

Produkt, Gebinde, Menge. Mehr braucht das erste Angebot nicht.

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